Zur Beurteilung dieser Frage benötige es physikalische Kenntnisse, wobei mangels anderer Hinweise davon auszugehen sei, dass die Verfasser der beiden E-Mails nicht über derartige Kenntnisse verfügen (Berufungsbegründung S. 5). Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, inwiefern der Verfasser des Fachberichts der Kantonspolizei, welcher neben den vom BLV und dem kantonalen Veterinärdienst erlangten Auskünfte darauf verweise, dass die Explosion je nach Menge des verwendeten zündfähigen Gemischs und Durchlässigkeit des Bodens grösser oder kleiner sei und der Anwender keine Kontrolle darüber habe, welche Tiere in welchem Umkreis