3.1.3. Der Beschuldigte bringt indessen vor, es sei nicht klar erstellt, dass der Rodenator nicht eingesetzt werden dürfe und die Tötung mittels Explosiva die Kriterien einer fachgerechten und tierschutzkonformen Tötung nicht erfülle. Auch die Kantonspolizei, Gruppe Umwelt- und Tierdelikte, habe hierfür Abklärungen beim kantonalen Veterinärdienst und beim Bundesamt für -8-