3.1.2. Die Vorinstanz erachtete die Bekämpfung von Feldmäusen mit einem Gasdetonator gestützt auf die Ausführungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV als potentiell qualvoll (E. 3.3.6.2 ff.). Der Beschuldigte habe um die Möglichkeiten und Risiken der Nagerbekämpfung mit Explosiva gewusst und habe in Kauf genommen, dass namentlich an der Peripherie des Explosivgemischs Tiere nicht sofort getötet, sondern "nur" verletzt werden (E. 3.4.2). Sie sprach den Beschuldigten der versuchten mehrfachen Tierquälerei schuldig.