Dem Beschuldigten war somit ohne weiteres klar, was ihm vorgeworfen wird. Es liegt damit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Es ist indessen festzuhalten, dass die Anklage nicht den Vorwurf der Tötung bzw. Verletzung geschützter Tierarten enthält. Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 3. 3.1. 3.1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Rodenator im angeklagten Zeitraum einsetzte, um seine Obstbäume vor Mäusen zu schützen (act. 14 ff. und 82 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.).