Der in der Anklage erhobene Vorwurf ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die verursachten Explosionen zu schweren Verletzungen bzw. zur nicht sofortigen Tötung von Tieren und damit zu qualvollem Sterben und Leiden hätten führen können. Eine andere mögliche Interpretation der Anklageschrift ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Dieser äusserte anlässlich der Hauptverhandlung zum Vorwurf des Einsatzes des Rodenators im Übrigen spontan, dass er irgendwo gelesen habe, dass den Mäusen Extremitäten abgerissen würden (act. 82), was er jedoch als unrichtig bezeichnete (act. 83). Dem Beschuldigten war somit ohne weiteres klar, was ihm vorgeworfen wird.