2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da sich die Anklageschrift nicht dazu äussere, inwiefern der Einsatz des Rodenators zu einem qualvollen Tod der Tiere bzw. zu einem Leiden von Tieren hätte führen können und nicht tierschutzkonform sei (Berufungsbegründung S. 3, Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 3).