3.8. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde die Durchführung einer Berufungsverhandlung am 28. April 2022 angeordnet. 3.9. An der Berufungsverhandlung vom 28. April 2022 wurde der Beschuldigte befragt. Er hielt an den in der Berufungsbegründung gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2021 ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).