1.1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 1.2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.3. Mit Eingabe vom 10. August 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.