2.2. Mit schriftlich und direkt in vollständig begründeter Fassung eröffnetem Urteil vom 21. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a und c TSchV, Art. 178 und 179 TSchV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. -4-