Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.151 (ST.2021.14; StA.2021.422) Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1949, von Gansingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, substituiert durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Gegenstand Mehrfache versuchte Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 25. Februar 2021 folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt Mehrfache versuchte Tierquälerei durch qualvolles Töten von Tie- ren mittels Hervorrufen von Explosionen im Erdreich Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a und lit. c TSchV, Art. 178 TSchV, Art. 179 TSchV Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, versucht, Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen zu töten. Der Beschuldigte hat im Zeitraum von ca. anfangs Oktober 2020 bis am Freitag, 13. November 2020 in […], fünf Mal mittels Auslösen von un- terirdischen Explosionen mit einem Propangas- / Sauerstoff-Gemisch versucht, das Erdreich von Feldmäusen zu befreien. Er liess dazu im Rodenator für ca. 30 Sekunden Gas ein und entzündete es dann nach weiteren vier bis fünf Sekunden. Nach zwei Wochen hat er dies wieder- holt und dann waren alle Feldmäuse weg. Die Gänge werden damit in die Luft gesprengt und es ist nichts mehr vorhanden. Der Beschuldigte hat nie eine Feldmaus gesehen, welche noch lebte. Gemäss seinen Angaben würde diesen die Lunge zerrissen. Der Beschuldigte hat mit dem Einsatz des Rodenators in Kauf genom- men, dass Tiere qualvoll sterben und leiden. Ort: […] Zeit: ca. anfangs Oktober 2020 bis Freitag, 13. November 2020 Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. Der Beschuldigte wird verurteilt zu: -3- 1. Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 800.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 81.50 Rechnungsbetrag CHF 1'681.50 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls einge- hen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 4. März 2021 (Postaufgabe) Ein- sprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl am 5. März 2021 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 4. Mai 2021 fand vor dem Bezirksgericht Laufenburg die Hauptverhand- lung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte befragt wurde. 2.2. Mit schriftlich und direkt in vollständig begründeter Fassung eröffnetem Ur- teil vom 21. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Laufenburg: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a und c TSchV, Art. 178 und 179 TSchV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. -4- 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der Ta- gessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 3'300.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geld- strafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 8 Tagen vollzogen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 81.50 g) den Spesen von Fr. 420.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 3'301.50 6.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g+i im Gesamtbetrag von Fr. 3'301.50 auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." -5- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 liess der Beschuldigte gegen das ihm am 22. Juni 2021 zugestellte Urteil Berufung erklären und stellte die folgenden Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2021 sei auf- zuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 1.2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und An- schlussberufung zu erklären und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.3. Mit Eingabe vom 10. August 2021 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.4. Mit Verfügung vom 11. August 2021 verfügte der Verfahrensleiter die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens. 3.5. Mit Eingabe vom 21. September 2021 erstatte der Beschuldigte die Beru- fungsbegründung und stellte erneut die in der Berufungserklärung gestell- ten Anträge. 3.6. Mit Eingabe vom 24. September 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Berufungsantwort und beantragte die kosten- fällige Abweisung der Berufung. 3.7. Mit Eingabe vom 29. September 2021 reichte der Verteidiger des Beschul- digten die Kostennote ein. -6- 3.8. Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde die Durchführung einer Berufungs- verhandlung am 28. April 2022 angeordnet. 3.9. An der Berufungsverhandlung vom 28. April 2022 wurde der Beschuldigte befragt. Er hielt an den in der Berufungsbegründung gestellten Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 21. Juni 2021 ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da sich die Anklageschrift nicht dazu äussere, inwiefern der Einsatz des Rodenators zu einem qualvollen Tod der Tiere bzw. zu einem Leiden von Tieren hätte führen können und nicht tierschutzkonform sei (Berufungsbe- gründung S. 3, Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 3). 2.2. 2.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr kon- kret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1. und 143 IV 63 E. 2.2.). 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen Anfang Oktober 2020 bis am Freitag, 13. November 2020, fünf Mal unter Verwendung eines sog. Rodenators während ca. 30 Sekunden ein Propangas-/Sauerstoffgemisch ins Erdreich eingeleitet und nach weiteren 4-5 Sekunden entzündet zu haben, um das -7- Erdreich von Feldmäusen zu befreien. Es wird ausgeführt, dass die Gänge damit in die Luft gesprengt würden und nichts mehr vorhanden sei. Mit dem Einsatz des Rodenators habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass Tiere qualvoll sterben und leiden. Er habe sich damit der mehrfachen ver- suchten Tierquälerei schuldig gemacht. Der in der Anklage erhobene Vorwurf ist offensichtlich darauf gerichtet, dass die verursachten Explosionen zu schweren Verletzungen bzw. zur nicht sofortigen Tötung von Tieren und damit zu qualvollem Sterben und Leiden hätten führen können. Eine andere mögliche Interpretation der An- klageschrift ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht vor- gebracht. Dieser äusserte anlässlich der Hauptverhandlung zum Vorwurf des Einsatzes des Rodenators im Übrigen spontan, dass er irgendwo ge- lesen habe, dass den Mäusen Extremitäten abgerissen würden (act. 82), was er jedoch als unrichtig bezeichnete (act. 83). Dem Beschuldigten war somit ohne weiteres klar, was ihm vorgeworfen wird. Es liegt damit keine Verletzung des Anklageprinzips vor. Es ist indessen festzuhalten, dass die Anklage nicht den Vorwurf der Tö- tung bzw. Verletzung geschützter Tierarten enthält. Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. 3. 3.1. 3.1.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Rodenator im angeklagten Zeitraum einsetzte, um seine Obstbäume vor Mäusen zu schützen (act. 14 ff. und 82 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz erachtete die Bekämpfung von Feldmäusen mit einem Gas- detonator gestützt auf die Ausführungen des Bundesamts für Lebensmit- telsicherheit und Veterinärwesen BLV als potentiell qualvoll (E. 3.3.6.2 ff.). Der Beschuldigte habe um die Möglichkeiten und Risiken der Nagerbe- kämpfung mit Explosiva gewusst und habe in Kauf genommen, dass na- mentlich an der Peripherie des Explosivgemischs Tiere nicht sofort getötet, sondern "nur" verletzt werden (E. 3.4.2). Sie sprach den Beschuldigten der versuchten mehrfachen Tierquälerei schuldig. 3.1.3. Der Beschuldigte bringt indessen vor, es sei nicht klar erstellt, dass der Rodenator nicht eingesetzt werden dürfe und die Tötung mittels Explosiva die Kriterien einer fachgerechten und tierschutzkonformen Tötung nicht er- fülle. Auch die Kantonspolizei, Gruppe Umwelt- und Tierdelikte, habe hier- für Abklärungen beim kantonalen Veterinärdienst und beim Bundesamt für -8- Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV tätigen müssen (Beru- fungsbegründung S. 4). Bei den entsprechenden Antworten des kantona- len Veterinärdienstes und des BLV mit E-Mails vom 24. Juli 2020 bzw. 9. November 2020 an die Kantonspolizei handle es sich um blosse Be- hauptungen, die nicht belegt seien. Insbesondere könne den Akten nicht entnommen werden, worauf die Schlussfolgerungen, dass die Schadna- gerbekämpfung mittels Explosiva nicht zum sicheren Tod aller Tiere führe, es im Gegenteil zu Verletzungen komme, welche Schmerzen und Leiden verursachen und der Verlust des Bewusstseins nicht garantiert sei, basiere. Zur Beurteilung dieser Frage benötige es physikalische Kenntnisse, wobei mangels anderer Hinweise davon auszugehen sei, dass die Verfasser der beiden E-Mails nicht über derartige Kenntnisse verfügen (Berufungsbe- gründung S. 5). Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, inwiefern der Verfasser des Fachberichts der Kantonspolizei, welcher neben den vom BLV und dem kantonalen Veterinärdienst erlangten Auskünfte darauf ver- weise, dass die Explosion je nach Menge des verwendeten zündfähigen Gemischs und Durchlässigkeit des Bodens grösser oder kleiner sei und der Anwender keine Kontrolle darüber habe, welche Tiere in welchem Umkreis getötet und welche verletzt würden, zu solchen Schlussfolgerungen befä- higt sei. Auf die Einschätzungen des BLV, des kantonalen Veterinärdiens- tes und der Kantonspolizei könne damit nicht abgestellt werden. Dass kein Gutachten erstellt worden sei, könne sich nicht zulasten des Beschuldigten auswirken. In der Fachwelt bestehe im Übrigen kein Konsens betreffend die Einschätzung des BLV. Der Einsatz des Rodenators werde in der Fach- presse noch empfohlen, worauf auch in der E-Mail des BLV vom 9. Novem- ber 2020 hingewiesen werde. So empfehle Agroscope in den Pflanzen- schutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2020/2021 den Einsatz des Rodenators bei (den vom Beschuldigten mit "Feldmaus" gemeinten) "Schermäusen (auch grosse Feldmäuse genannt). Erst im Juni 2021 habe Agroscope die Empfehlung durch die Anmerkung ergänzt, dass der Einsatz des Rodenators nach jüngster Einschätzung des BLV gegen das Tier- schutzgesetz verstosse und strafrechtlich verfolgt werden könne. Aus die- ser Formulierung könne entnommen werden, dass Agroscope die Ein- schätzung des BLV nicht teile, ansonsten der Rodenator nicht mehr emp- fohlen würde (Berufungsbegründung S. 6). Es sei damit nicht erstellt, dass der Einsatz des Rodenators zu Qualen und Leiden führe (Berufungsbe- gründung S. 7; Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 4). Bis vor kurzem hätten im Übrigen auch andere staatliche, halbstaatliche und private Stellen den Einsatz des Rodenators empfohlen. So sei im (heute nicht mehr zu findenden, am 21. Oktober 2020 jedoch noch auf www.so.ch verfügbaren) Merkblatt "Mäusebekämpfung in Obstanlagen" des Kantons Solothurn der Rodenator als gute Sache bei der Bekämpfung von hohen Wühlmausdichten auf Flächen mit ausgedehntem Gangsystem bei allerdings massiver Lärmbelästigung und relativ hohem Preis bezeich- -9- net worden. Das landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (zugehörig zur Abtei- lung Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau) habe am 18. November 2020 den Weiterbildungskurs "Erfolgreiche Mäusebekämpfung im Obstbau" angeboten, wobei der Rode- nator in der Kursausschreibung explizit erwähnt worden sei. In einem (noch heute abrufbaren) Artikel der Zeitschrift "Schweizer Bauer" werde ausge- führt, dass die durch das entzündete Gasgemisch entstehende Druckwelle die Mäuse augenblicklich töte. Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau FiBL in Frick habe mit Schreiben vom 16. April 2021 auf Anfrage des Beschuldigten bestätigt, dass im Biobau sowohl Fallen wie auch die Verwendung des Mausvergasers und des Rodenators bewilligt würden, dies unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den Mausbesatz zu regu- lieren, und der Wirkungen und Nebenwirkungen. Auch der Aargauische Bauernverband stelle sich auf den Standpunkt, dass der Rodenator zur Mäusebekämpfung im Obstbau zulässig sei (Berufungsbegründung S. 7 f.). Auf diese Publikationen dürfe man sich verlassen. Bei einem Nach- fragen hätte man dem Beschuldigten gerade nicht mitgeteilt, dass das Ge- rät verboten sei. Hinzu komme, dass es das BLV unterlassen habe, eine Liste der zulässigen Tötungsmethoden von Mäusen zu definieren, was dem Beschuldigten nicht angelastet werden könne. Weiter sei der Rodenator in Art. 178a TSchV nicht explizit verboten worden, obwohl dies von der Stif- tung für das Tier im Recht im Jahr 2017 im Rahmen der Vernehmlassung zu den Änderungen von Verordnungen im Veterinärbereich verlangt wor- den sei. Der Beschuldigte habe damit von der (weiteren) Zulässigkeit des Rodenators ausgehen dürfen (Berufungsbegründung S. 9; Plädoyer 1. Teil [allgemeine Ausführungen] S. 4). Wenn die vom Beschuldigten gewählte Schädlingsbekämpfung nicht mehr zulässig sein solle, sei die Schädlingsbekämpfung allgemein nicht mehr möglich. Beim Einsatz von Giftködern, Gas, Fallen usw. sei nicht zu 100% ausgeschlossen, dass andere Tiere getötet und die Tiere nicht sofort und schmerzfrei sterben würden. Diese Methoden würden durch das BLV je- doch nicht verboten. Es fehle am Mut, eine Liste zu erstellen, die Klarheit schaffe. Vielmehr würde versucht, den Einsatz eines Gerätes mittels Straf- befehlen, die sich dann "herumsprechen sollen", zu verhindern. Dies sei eines Rechtsstaates unwürdig (Berufungsbegründung S. 9). Zusammen- fassend habe sich der Beschuldigte bereits in objektiver Hinsicht nicht der versuchten Tierquälerei strafbar gemacht (Berufungsbegründung S. 10). Auch die Vorinstanz sei der Auffassung, dass der Beschuldigte von der Ef- fizienz der von ihm gewählten Tötungsmethode überzeugt gewesen sei. Er habe sich bewusst für den Einsatz des Rodenators entschieden, da er der Auffassung gewesen sei, dass andere Tötungsmethoden qualvoller seien. Damit habe der Beschuldigte die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung nicht erkannt und schon gar nicht gewollt. Entgegen der Vorinstanz verfüge der Beschuldigte nicht über sehr gute Kenntnisse der Physik und - 10 - Explosiva. Es fehle damit sowohl am Wissens- und am Willenselement des Vorsatzes (Berufungsbegründung S. 12; Plädoyer 2. Teil [betr. A.] S. 2). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Die Anklage lautet auf mehrfache versuchte Tierquälerei gemäss Art. 26 TschG i.V.m. Art. 22 StGB. Die Frage des Erfolgseintritts stellt sich damit nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch ge- mäss Art. 22 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch ge- hört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen ei- nes Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjek- tiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.2.2. 3.2.2.1. Es ist zunächst in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob der Einsatz eines Gas- detonationsapparats wie dem Rodenator zur Tötung von Mäusen als po- tentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu qualifizieren ist. 3.2.2.2. Mäuse sind Wirbeltiere und fallen damit in den Geltungsbereich des Tier- schutzgesetzes und der Tierschutzverordnung (Art. 2 Abs. 1 TschG, Art. 1 TSchV). Im Obstbau gelten sowohl Feldmäuse (kleine Wühlmaus) als auch Scher- mäuse (grosse Wühlmaus) als Schadnager (Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2022/2023 von Agroscope S. 45-47; Merkblätter Agroscope 280 "Maulwurf und Schermaus" bzw. 281 "Die kleine Wühl- maus" [www.agroscope.admin.ch]; Merkblatt Mäusebekämpfung des Kan- tons Solothurn, Beilage 5 zur Berufungsbegründung). Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schä- den oder Ängste zugefügt werden, die von einer gewissen Erheblichkeit sind (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, Schweizer Tierschutzstraf- recht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 160). Die Tierschutzverord- nung enthält eine Reihe von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Tötung von Tieren jeweils möglichst schonend und fachgerecht erfolgt. So bestimmt etwa Art. 177 Abs. 1 TschV, dass Wirbeltiere und Panzerkrebse - 11 - nur von fachkundigen Personen getötet werden dürfen. In Art. 179 Abs. 1 TschV sind zudem die Anforderungen an eine fachgerechte Tötung von Tieren festgehalten. Demnach hat die ausführende Person die notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen, und den Vorgang bis zum Eintritt des Todes zu überwachen (Abs. 1). Weiter muss die gewählte Tötungsmethode sicher zum Tod des Tieres führen (Abs. 2). Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Auf eine Betäubung kann u.a. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämp- fungsmassnahmen verzichtet werden (Art. 178a Abs. 1 lit. b TschV; BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 161). 3.2.2.3. Neben der Ausnahme vom Grundsatz der Betäubungspflicht im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen finden sich damit keine weiteren besonderen Vorschriften für die Tötung von Tieren im Rahmen der Schadnagerbekämpfung. Insbesondere werden keine konkreten Me- thoden als ausdrücklich qualvoll und damit unzulässig bezeichnet. Es ist damit nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG zu prüfen, ob der Einsatz eines Gasdetonationsapparats wie dem Rodenator bei den betroffenen Tieren zu Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten führen kann. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen BLV führt die Tötungsmethode mittels Explosiva (z.B. wie beim Rodenator mit Propangas und Sauerstoff) nicht sicher zum Tod aller be- troffenen Tiere. Es könne im Gegenteil zu schweren Verletzungen kom- men, die Schmerzen und Leiden verursachen, wie z.B. abgerissene Glied- massen (z.B., weil sich eine Maus relativ weit entfernt von der Explosion aufhielt). Auch ein sofortiger Verlust des Bewusstseins sei nicht garantiert und der Vorgang des Tötens könne nicht überwacht werden (E-Mail von Dr. med. vet. C., Mitglied der Geschäftsleitung des BLV, Abteilung Tier- schutz, vom 9. November 2020, act. 29; E-Mail von Dr. phil. nat. D., Fach- spezialistin Tierschutz Heim- und Wildtiere, Veterinärdienst des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020 mit Auszügen aus einer Antwort des BLV, act. 28). Es bestehen (entgegen der Ansicht des Beschuldigten) keine Hinweise da- rauf, dass es sich dabei lediglich um persönliche Meinungen einzelner Mit- arbeiter des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen bzw. des kantonalen Veterinärdienstes handelt. Wie aus der E-Mail des Kantonalen Veterinärdienstes vom 24. Juli 2020 sowie der E-Mail des BLV vom 9. November 2020 hervorgeht, handelt es sich vielmehr um eine be- reits zuvor gefasste und gegenüber diversen Stellen identisch kommuni- zierte Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Vete- - 12 - rinärwesen, welches sich als Kompetenzzentrum des Bundes für die Berei- che Lebensmittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz mit solchen Fragen zu befassen hat (www.blv.admin.ch). Die Ausführungen des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen zu den Auswirkungen eines Rodenators auf die zu bekämpfen- den Schadnager erscheinen weiter überzeugend. Es bedarf keiner beson- deren physikalischen Kenntnisse um nachvollziehen zu können, dass die durch die Explosion verursachte Druckwelle nicht überall gleich stark ist und mit zunehmender Entfernung abnimmt, womit die Gefahr besteht, dass Tiere, welche sich eher am Rand des betroffenen Bereichs befinden, mög- licherweise nicht sofort getötet werden oder schwere Verletzungen erlei- den. Auch in der vom Beschuldigten eingereichten, auf seine Anfrage vom For- schungsinstitut für biologischen Landbau FiBL erstellten "Beurteilung des Mäuseregulierungsgerätes 'Rodenator' aus Sicht des Biologischen Land- baus" vom 16. April 2021 wird ausgeführt, dass beim Rodenator kein 100%iger mortaler Effekt garantiert werden könne (act. 77). Im – ebenfalls vom Beschuldigten eingereichten und auf dessen Anfrage erstellten – Schreiben des Bauernverbandes Aargau vom 20. April 2021 wird zwar die Einschätzung des Beschuldigten gestützt, dass die Mäuse durch die Druck- welle sofort getötet würden. Es wird indessen daneben auch darauf hinge- wiesen, dass - wie bei allen Methoden der Mäusebekämpfung - immer ein Restrisiko bestehe, dass die Maus nicht sofort tot sei (act. 78). Mittlerweile wird der Einsatz des Rodenators gestützt auf die Einschätzung des BLV auch von Agroscope (dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW angegliedertes Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche For- schung) als dem Tierschutzgesetz widersprechend und nicht mehr zulässig bezeichnet (Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2022/2023 S. 4 und 47, www.agroscope.admin.ch). Gestützt auf die Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist damit als erstellt zu betrachten, dass bei der Ver- wendung eines Rodenators die Gefahr besteht, dass Tiere nicht sofort ge- tötet oder schwer verletzt werden. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass der unterirdisch stattfindende Tötungsvorgang nicht (wie von Art. 179 Abs. 1 TschV verlangt) überwacht werden kann. Der Einsatz des Rodenators ist damit als potentiell qualvoll i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG einzustufen. - 13 - 3.2.3. 3.2.3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Ver- brechen oder Vergehen nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich er- kannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf ge- nommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Be- schuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbe- standsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Er- folgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Für den Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1.). Es stellt sich hier einzig die Frage, ob der Beschuldigte um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung (namentlich der qualvollen Tötung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG) wusste und er dies zumindest in Kauf nahm. Die Einwände des Beschuldigten, der Einsatz des Rodenators sei von diversen Fachstellen empfohlen worden, sind dagegen nicht im Rahmen des Vor- satzes zu prüfen. 3.2.3.2. Der Beschuldigte zeigte sich durchwegs überzeugt, dass beim Einsatz des Rodenators alle Mäuse getötet würden. Er bezeichnete die Methode als gut und effektiv und gegenüber anderen Methoden vorzuziehen. Er habe nie eine verletzte Maus gesehen, die noch gelebt habe (act. 15, 17, 18, 83, 84). - 14 - Das Gas verteile sich rund um die Mäuse. Die Mäuse würden das Gas ein- atmen und seien danach "beduselt". Die Druckwelle töte die Mäuse und zerreisse ihnen die Lunge in einer Nanosekunde. Er habe nie eine Maus mit abgerissenen Gliedmassen gefunden (Protokoll Berufungsverhandlung 5). Dennoch verweist der Beschuldigte auf diverse Unsicherheiten und mögliche Komplikationen im Umgang mit dem Gerät und führt aus, dass er mit der Zeit Übung bekommen habe. So könne es zu einer grösseren, nutz- losen Explosion (sog. Rohrkrepierer) kommen, wenn sich das Gas komplett am Anfang sammle. Als er einmal keinen Sauerstoff mehr gehabt und nicht habe zünden können, sei nur das Gas eingeflossen. Am nächsten Tag habe er dennoch eine tote Maus im Gang gefunden, woraus er schliesse, dass diese alleine durch das Gas getötet werde (act. 15). Die Menge des benötigten Gas-/Sauerstoffgemischs müsse man anhand der Mäusehau- fen abschätzen. Er habe dies auch lernen müssen. Mit der Zeit habe man das im Gefühl (act. 15, 17, 83, 85). Wichtig sei weiter, dass man am Hang von oben nach unten vorgehe. Das Gas gehe nach unten, dann seien alle Gänge gefüllt (act. 85; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er empfehle die Anwendung des Geräts im Übrigen nicht im Sommer, wenn der Boden trocken und rissig sei, da sonst der Sauerstoff entfliehen könne und die Anwendung nicht wunschgemäss verlaufe (act. 16). Nur wenn der Boden nass und dicht sei, verteile sich das Gas kontinuierlich in den Gängen (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 5). Er habe in den fünf Tagen eine grosse praktische Erfahrung erlangt mit dem Gerät und wisse, wie damit umzuge- hen sei (act. 18). 3.2.3.3. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Stärke ei- ner Explosion bzw. der entstehenden Druckwelle nicht im gesamten be- troffenen Gebiet gleich stark ist und etwa am Rande abnimmt, womit bei einem Einsatz von Explosiva zur Tötung von Tieren die Gefahr nicht sofort tödlicher bzw. nicht zum Tod führender Verletzungen einzelner Tiere ein- hergeht. Der Beschuldigten ging gemäss seinen erwähnten Aussagen zu- dem davon aus, dass die hinreichende Wirkung des von ihm eingesetzten Rodenators von diversen Faktoren abhängig sei, wobei er auf eine im Rah- men der Verwendung des Geräts zu erlangende Erfahrung und Übung ver- weist. Er musste damit auch annehmen, dass eine falsche Einschätzung oder Nichtbeachtung einzelner wesentlicher Faktoren zu einem Ausbleiben des gewünschten Effekts (namentlich der unmittelbaren Tötung sämtlicher in Reichweite des Geräts befindlichen Mäuse durch eine hinreichend effek- tive Explosion), führen kann. Damit musste sich ihm auch die Möglichkeit der nicht sofortigen Tötung bzw. blossen, auch schweren Verletzung ein- zelner Mäuse aufdrängen. Dass der Beschuldigte das Gerät dennoch ein- setzte und – wie er selbst ausführte - sich die seiner Ansicht nach nötige Erfahrung mit der Zeit selbst aneignete, wobei er selbst zumindest eine "Panne" wegen unsachgemässer Verwendung schilderte - kann einzig da- - 15 - hingehend aufgefasst werden, dass er dies auch in Kauf nahm. Sein Ein- wand, dass auch andere Methoden das Risiko einer nicht sofortigen Tötung oder einer schweren Verletzung bergen, vermag daran nichts zu ändern, sondern weist vielmehr darauf hin, dass sich der Beschuldigte mit solchen möglichen Folgen im Rahmen der Schadnagerbekämpfung abgefunden hat. Damit handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich. 3.2.4. Der Tatbestand der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG ist damit erfüllt. 3.3. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. 3.4. 3.4.1. Für den Fall der Annahme der Tatbestandsverwirklichung führt der Be- schuldigte zusammengefasst aus, dass er sich in einem vermeidbaren Ver- botsirrtum gemäss Art. 21 StGB befunden habe, da der Einsatz des Rode- nators bis vor kurzem noch von staatlichen und halbstaatlichen Stellen empfohlen worden sei und teilweise sogar noch heute empfohlen werde. Der durchschnittliche Landwirt dürfe entsprechend davon ausgehen, dass er den Rodenator einsetzen dürfe. Er habe das Gerät von seinem Pächter, einem diplomierten Meisterlandwirt, erhalten und habe keinen Grund ge- habt, an dessen Empfehlung zu zweifeln. Er habe damit davon ausgehen dürfen, dass der Einsatz des Rodenators rechtens sei. Es könne bei einem von diversen Stellen empfohlenen Gerät nicht verlangt werden, dass ein Bauer selbständig weitere und vertieftere Abklärungen vornehme (Beru- fungsbegründung S. 13/14; Plädoyer 2. Teil [betr. A.] S. 3). 3.4.2. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund sei- ner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Tatfrage, ob ein Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung wusste, dass sein Verhalten der Rechts- ordnung widerspricht, er also das vage Empfinden hatte, etwas Unrechtes - 16 - zu tun. Entsprechend findet der Grundsatz in dubio pro reo auf die Frage, ob jemand einem Verbotsirrtum unterlag, Anwendung (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 16a zu Art. 21 StGB m.H.). Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums hängen von dessen Vermeidbarkeit ab. War der Irrtum unvermeidbar, handelt der Täter nicht schuldhaft und ist von der Strafe freizusprechen. War der Irrtum vermeidbar, hat das Gericht die Strafe nach Art. 48a StGB zu mildern. Der Verbotsirrtum ist unvermeid- bar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen oder aber ob der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch "eigenes Nachdenken", "eine Gewissensanspannung", "eine gewissenhafte Überlegung" oder durch "ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen" (NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.). Es stellt sich die Frage, was der (konkrete)Täter (in der konkreten Situation) hätte wissen können (NIG- GLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art. 21 StGB). Die irreführende Auskunft o- der Anweisung der zuständigen Behörde bildet regelmässig eine ausrei- chende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (TRECHSEL/FA- TEH-MOGDHADAM, in: Schweizerisches Strafbesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 21 StGB). 3.4.3. 3.4.3.1. Der Einsatz eines Gasdetonationsapparats (wie der Rodenator) wurde von Agroscope in den "Pflanzenschutzempfehlungen im Erwerbsobstbau 2020/2021", herausgegeben im Januar 2020, als Methode zur direkten Be- kämpfung von Schermäusen aufgeführt. Die Methode wurde als mittelmäs- sig wirksam bezeichnet. Warnhinweise wurden einzig hinsichtlich des ent- stehenden Lärms und für den Anwender empfohlene Schutzausrüstung ge- macht. Andere Methoden (wie z.B. der Einsatz von gasbildende Tabletten oder Granulaten sowie Frassködern) wurden dagegen ausdrücklich als vollumfänglich bzw. teilweise verboten bezeichnet (act. 79, insb. S. 51). Erst im Juni 2021 wurde mittels Sternverweis der Hinweis hinzugefügt, dass der Einsatz des Rodenators zur Mäusebekämpfung nach jüngster Einschätzung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen BLV gegen das Tierschutzgesetz verstosse und strafrechtlich ver- folgt werden könne (Ausgabe 2020/2021 abrufbar unter www.ag- roscope.admin.ch). In der aktuellen Ausgabe 2021/2022 wird schliesslich ausgeführt, dass die Methode dem Tierschutzgesetz widerspreche und seit 2021 nicht mehr zulässig sei. 3.4.3.2. Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er davon aus- ging, der Einsatz des Rodenators sei rechtmässig. Anlässlich der Haupt- - 17 - verhandlung führte er aus, dass er das Gerät von einem anderen diplomier- ten Landwirt ausgeliehen habe. Er habe diesen gefragt, ob das Gerät in Ordnung sei. Der Landwirt habe ihm gesagt, dass das Gerät vom Bundes- amt über Agroscope bewilligt sei (act. 81) und habe ihm die Zeitschrift ge- zeigt (act. 87). Jeder Bauer, der Bäume habe und mit Spritzmittel und Dün- ger arbeite, habe die Pflanzenschutzempfehlungen von Agroscope. Sie enthalte Empfehlungen und Richtlinien, an welche man sich halten müsse und sei Grundlage für jeden Bauern (Protokoll HV S. 86/87). In der Be- schwerdebegründung führt er erneut aus, dass er den Bauern, welcher ihm den Rodenator empfohlen habe, extra noch auf die Tierschutzgesetzge- bung angesprochen habe, worauf ihm dieser die Pflanzenschutzempfeh- lungen von Agroscope gezeigt habe (Berufungsbegründung S. 13). An der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte, dass er erst im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von den Fachzeitschriften erlangt habe. Sein Pächter sei jedoch diplomierter Meisterlandwirt und habe ihm dieses Gerät als legal und einzige wirksame Methode empfohlen. Er sei einzig da- rauf hingewiesen worden, dass er sich schützen müsse. Er habe keinen Grund gehabt, an der Empfehlung des Pächters zu zweifeln (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 8, 9). 3.4.3.3. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Aussagen des Beschuldigten nicht zutreffen könnten, womit darauf abzustellen ist. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich auf die Empfehlung des diplomierten Meisterlandwirts verliess und er keine Zweifel an der Zuläs- sigkeit des Einsatzes des Geräts hatte. Die Rechtswidrigkeit seines Han- delns war ihm damit nicht bewusst. Der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefahr bekannt war, dass Tiere beim Einsatz des Rodenators möglicherweise nicht sofort getötet bzw. "le- diglich" verletzt werden könnten (dazu oben E. 3.2.3), kann nicht als Anlass zu Zweifeln bzw. als Pflicht zu weiteren Erkundigungen hinsichtlich der Zu- lässigkeit dieser Methode angeführt werden, zumal es nach den im vorlie- genden Verfahren geschilderten Erfahrungen des Beschuldigten auch bei anderen (nach wie vor empfohlenen) Methoden zur direkten Bekämpfung von Schadnagern, wie etwa dem Einsatz von Fallen, immer wieder zu ver- letzten Tieren komme (act. 18 sowie Beilagen zur Berufungsbegründung; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6). Hätte der Beschuldigte entsprechende Erkundigungen getätigt, ist im Übri- gen davon auszugehen, dass er auf die damals aktuelle Publikation von Agroscope "Pflanzenschutzempfehlungen für den Erwerbsobstbau 2020/2021" vom Januar 2020 gestossen wäre , in welcher (anders als in der Ergänzung vom Juni 2021 und in der aktuellen Ausgabe 2021/2022) - 18 - der Einsatz des Rodenators noch als mittelmässig wirksame Schädlings- bekämpfungsmethode aufgeführt und (im Gegensatz zu anderen Metho- den) nicht als unzulässig bezeichneten wurde. Agroscope ist – wie erwähnt – das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung und dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW angegliedert. Das Aufzeigen von Methoden zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft wie etwa über die jährliche Publikation gehört offensichtlich in dessen Zuständig- keitsbereich. Überschneidungen mit anderen Fachbereichen wie etwa dem Tierschutz lassen sich in diesem Bereich nicht vermeiden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die betreffenden Bundesämter bzw. Kompetenzzentren sich in diesen Bereichen absprechen. Dem Beschuldigten kann zusammengefasst nicht angelastet werden, dass er gestützt auf die Empfehlung eines diplomierten Meisterlandwirts von der Zulässigkeit eines Geräts zur Schädlingsbekämpfung ausging, welches auch von Agroscope im damaligen Zeitpunkt als zur Schädlingsbekämp- fung geeignet (und nicht unzulässig) aufgeführt wurde. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist somit als unvermeidbar einzustufen. 3.4.4. Damit befand sich der Beschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirr- tum gemäss Art. 21 StGB und handelte nicht schuldhaft, weshalb er voll- umfänglich vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit aufzuheben und die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Entsprechend der Kostenverlegung ist dem Beschuldigten eine Entschädi- gung für das Berufungsverfahren auszurichten. Der Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 14.93 Stunden sowie Auslagen von Fr. 202.70 geltend. Dies erscheint an- gemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT Fr. 220.00. Dem Beschuldigten ist damit für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'755.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich- ten. - 19 - 4.3. 4.3.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3.2. Der Beschuldigte war im Verfahren vor Vorinstanz nicht anwaltlich vertre- ten, weshalb ihm kein zu entschädigender Aufwand angefallen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Tierquäle- rei freigesprochen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'755.80 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 20 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler