7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen A. und B., Rechtsanwältin Meier, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 9'974.45 auszurichten. 7.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F., Rechtsanwältin Gloor, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'752.90 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)