6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen A. und B. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'400.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (ohne Anklagegebühren) werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr im Verfahren A. und B. von Fr. 2'200.00 zu bezahlen.