5. 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2018 zu bezahlen. 5.2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B. wird abgewiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 6'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.