3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen (17. März 2020 bis 15. April 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.