Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz entfällt zudem – im Umfang ihres Unterliegens – eine Rückerstattungspflicht der Privatklägerinnen (Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). 12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: