11.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 14'512.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist zur Hälfte vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11.3. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen von Fr. 4'959.10, Fr. 5'015.35 und Fr. 5'752.90 sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit ebenfalls keiner Überprüfung zugänglich.