Zudem ist er hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Belästigung zum Nachteil von A. und B. – insoweit das Verfahren nicht zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen ist – freizusprechen. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte mit Fr. 4'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Hinzu kommt die auf das Verfahren von A. und B. entfallende Anklagegebühr von Fr. 2'200.00.