Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung von rund 6 ½ Stunden (vgl. GA act. 58) auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (§ 17 VKD). Die Anklagegebühr für das Verfahren betreffend A. und B. beträgt Fr. 2'200.00, jene für das Verfahren betreffend F. Fr. 2'000.00 (GA act. 5). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz bezüglich der Delikte zum Nachteil von F. von Schuld und Strafe freigesprochen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem ist er hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Belästigung zum Nachteil von A. und B. – insoweit das Verfahren nicht zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen ist – freizusprechen.