11. 11.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten jedoch nur teilweise schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe – wie vorliegend – auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4).