10.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 3'400.00 aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte ist – im Umfang seines Unterliegens – nur dann zur Tragung der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger verpflichtet, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall.