Die Berufung der Privatklägerinnen A. und B. ist hinsichtlich der Schuldsprüche überwiegend und hinsichtlich der beantragten Genugtuungen teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 6'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Den Privatklägerinnen sind keine Kosten aufzuerlegen, zumal es sich bei der Frage der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt.