Insbesondere wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und er wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die einfache Körperverletzung steht in unechter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung, weshalb diesbezüglich ein formeller Schuldspruch entfällt. Hingegen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Belästigungen freizusprechen. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Die Berufung der Privatklägerinnen A. und B. ist hinsichtlich der Schuldsprüche überwiegend und hinsichtlich der beantragten Genugtuungen teilweise gutzuheissen.