10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist überwiegend gutzuheissen. Insbesondere wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und er wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.