GA act. 62). Mithin hat sie sich seit 2013 in unregelmässigen Abständen in psychologischer Behandlung befunden (GA act. 62). Insgesamt ist damit hinsichtlich des sexuellen Übergriffs, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, eine kausale schwere psychische Beeinträchtigung, welche eine Genugtuung begründen könnte, nicht erstellt. Unter diesen Umständen bleibt für die Zusprechung einer Genugtuung kein Raum.