Insoweit diese vorliegend aber nicht zu einem Schuldspruch geführt haben, können sie auch nicht zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs beigezogen werden. Tatsächlich scheint B. denn auch mehr von der Gesamtheit der Erlebnisse mit dem Beschuldigten bzw. dem Zusammenleben unter einem Dach mit ihm belastet worden zu sein. Hinzu kommen Vorfälle mit ihrem Exfreund. Aktenkundig ist auch, dass sie bereits vor dem sexuellen Übergriff durch den Beschuldigten Alkohol und Drogen konsumiert und sich in einer insgesamt sehr schlechten psychischen Verfassung befunden hat (UA act. 109; GA act. 62).