Wie bereits ausgeführt, sind therapeutische Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen, da es sich dabei gerade nicht um objektive Gutachten handelt. Vorliegend verhält es sich nicht anders. Insbesondere drängt sich nicht der Schluss auf, dass alle bei B. diagnostizierten Probleme kausal auf den Vorfall, für welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, zurückzuführen wären. Vielmehr wird auch im Bericht des M. von «traumatischen Erfahrungen» ausgegangen. Insoweit diese vorliegend aber nicht zu einem Schuldspruch geführt haben, können sie auch nicht zur Begründung eines Genugtuungsanspruchs beigezogen werden.