Die psychische Verletzung muss vielmehr bedeutend sein. Auch wenn die an B. begangene sexuelle Handlung nicht zu bagatellisieren ist, so handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer Schändung möglichen und denkbaren Handlungen doch um einen vergleichsweise leichten Eingriff und es sei zudem schnell gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 f.).