In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zu der im Tatzeitpunkt volljährigen B. ins Bett und ihre Hand an seinen erigierten Penis gelegt hat. Sie ist daraufhin erwacht und der Beschuldigte hat das Zimmer verlassen. Er ist deshalb der Schändung zum Nachteil von B. schuldig zu sprechen. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nicht erfüllt. Nicht jede sexuelle Handlung gibt Anrecht auf eine Genugtuung. Die psychische Verletzung muss vielmehr bedeutend sein.