In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2018 als angemessen. 9.2. Die Privatklägerin B. verlangt berufungsweise eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2018 (Berufungserklärung B., S. 2).