9. 9.1. Die Privatklägerin A. verlangt berufungsweise die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2018 (Berufungserklärung A., S. 2). In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen an A. vorgenommen hat. Er ist daher schuldig zu sprechen. Das Gericht entscheidet somit über die anhängig gemachte Zivilklage (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).