Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.