8.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Wegweisung aus der Schweiz vermag für den Beschuldigten zwar mit einer gewissen Härte verbunden sein, ein Härtefall im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen.