Der Beschuldigte kann ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmitteln weiterhin Kontakt zu seinem Sohn pflegen und die Beziehung aufrechterhalten. Somit steht auch Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegen. 8.5. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: