Er versuche, seinen Sohn zwei Mal pro Woche resp. mindestens vier Mal im Monat zu sehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32 f.). Zudem wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Während dieser Zeit ist es dem Beschuldigten nicht möglich, zu seinem Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu führen. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe, ist es dem Beschuldigten bei einem Landesverweis jedoch möglich, die Beziehung in einem vergleichbaren Ausmass weiterzuführen. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmitteln weiterhin Kontakt zu seinem Sohn pflegen und die Beziehung aufrechterhalten.