Vorliegend wurde die elterliche Sorge über den Sohn zwar beiden Elternteilen überlassen, was im neuen Scheidungsrecht dem Normalfall entspricht; die Obhut und der gesetzliche Wohnsitz sind jedoch bei der Mutter (MIKA act. 169). Das Besuchsrecht funktioniere gar nicht so, wie es geregelt sei. Im Scheidungsurteil seien eigentlich zwei Tage pro Woche vereinbart. Der Beschuldigte habe jedoch sehr unregelmässige Arbeitsschichten und sage F. jeweils sehr spontan, wann er das Kind sehen wolle. Der Besuch finde daher oft nicht statt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28 f.). Er versuche, seinen Sohn zwei Mal pro Woche resp.