Der Beschuldigte verfügt weder zu F. – die Ehe ist seit August 2020 geschieden (MIKA act. 169) – noch zu seinem 7-jährigen Sohn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2).