Der Beschuldigte, der erst mit 31 Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat die meiste Zeit seines Lebens, darunter die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat verbracht. Er beherrscht die Sprache seines Heimatlandes und ist mit der dortigen Kultur bestens vertraut. Der Beschuldigte hat Verwandte in Sri Lanka. Seine Eltern und die Geschwister seiner Eltern sind bereits verstorben, seine Cousinen und Cousins wohnen aber noch in Sri Lanka. Auch wenn er keinen engen Kontakt zu ihnen pflege (GA Dossier «Persönliches», S. 3), liegen keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten vor, weshalb die Möglichkeit besteht, diese Kontakte wiederaufleben zu lassen oder enger zu knüpfen.