Weiter verfügt der Beschuldigte in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse, was der Beizug eines Dolmetschers für das kantonale Verfahren belegt. Zudem bestätigte auch F., dass der Beschuldigte nicht gut Deutsch spreche und dass sie ernsthafte Gespräche mit ihm daher auf Englisch geführt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 29).