Die persönliche und gesellschaftliche Integration des heute 43 Jahre alten Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr rund zwölf Jahren als wenig ausgeprägt. Der Beschuldigte hat zwar angegeben, in der Schweiz Freundschaften zu pflegen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Hinweise auf eine aktive Mitgliedschaft in einem Verein oder ein spezielles Engagement im kulturellen, kirchlichen oder sportlichen Bereich liegen jedoch nicht vor. Weiter verfügt der Beschuldigte in Anbetracht seiner langen Aufenthaltsdauer nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse, was der Beizug eines Dolmetschers für das kantonale Verfahren belegt.