7.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der Schändung zu einer dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil-)bedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB). Die Untersuchungshaft von 30 Tagen (17. März 2020 bis 15. April 2020) ist dem Beschuldigten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).