Er arbeitet aktuell im Hotel J., wo er auch eine Unterkunft hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 31). Der Beschuldigte hat sämtliche angeklagte sexuelle Handlungen abgestritten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.