Die Vorstrafe fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse stabil. Er arbeitet aktuell im Hotel J., wo er auch eine Unterkunft hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 31).