7.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde am 19. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätze à Fr. 70.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Die Vorstrafe fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).