Auch wenn die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind in echter Konkurrenz stehen, wird das damit einhergehende Verschulden bereits weitgehend mit der Strafe für die sexuelle Nötigung abgegolten. Hinsichtlich der weiteren sexuellen Handlungen besteht hingegen – abgesehen davon, dass sie sich alle gegen A. gerichtet und sich im häuslichen Umfeld abgespielt haben – kein enger Zusammenhang, entsprechend hoch ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung für die sexuellen Handlungen mit einem Kind um insgesamt 2 Jahre auf 5 Jahre.