Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Handlung hinsichtlich der analen Penetration mit der sexuellen Nötigung, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, einherging. Auch wenn die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind in echter Konkurrenz stehen, wird das damit einhergehende Verschulden bereits weitgehend mit der Strafe für die sexuelle Nötigung abgegolten.