Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten Sachverhalte ist hinsichtlich der analen Penetration von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 ½ Jahren, hinsichtlich des Vorfalls mit dem Ejakulieren auf das Gesicht von A. von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren und hinsichtlich der weiteren sexuellen Handlungen – aufgrund der deutlichen geringeren Eingriffsintensität – von einem vergleichsweise jeweils noch leichten Verschulden und dafür angemessene Einzelstrafen von je 9 Monaten auszugehen.