Der Beschuldigte hat A. anal penetriert. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff, wozu auf die obigen Erwägungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden kann. Sodann hat er zu Beginn des Jahres 2018 der auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafenden A. mit seinem Penis über ihr Gesicht gerieben und – nachdem er kurzfristig von ihr abgelassen hat – die Handlung fortgeführt und in ihr Gesicht ejakuliert. Auch wenn es nicht zu einem oralen Eindringen gekommen ist, handelt es sich im Hinblick auf die ungestörte sexuelle Entwicklung von A. um einen Eingriff von erheblicher Schwere. Der Beschuldigte hat sich sodann im Jahr 2018 nachts mindestens vier Mal in das Zimmer der damals 13 resp.