Sexuelle Handlungen mit einem Kind werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Geschützt wird die seelische bzw. ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).