Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuelle Nötigung zum Nachteil von B. – abgesehen davon, dass es sich wie bei A. um die Stieftochter des Beschuldigten handelte und die Übergriffe im häuslichen Umfeld stattfanden – in keinem engen Zusammenhang zur sexuellen Nötigung von A. stand. Entsprechend hoch ist der Gesamtschuldanteil zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 3 Jahre Freiheitsstrafe. 7.3.2.2. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von A. ergibt sich Folgendes: