Hinsichtlich seiner Beweggründe und dem grossen Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen zur Schändung zum Nachteil von A. verwiesen werden. Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der Schändung erfassten Sachverhalte ist insgesamt von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – in Relation zum weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – eine dafür angemessene Einzelstrafe von 9 Monaten festzusetzen.